RATGEBER
Angebot schreiben als Handwerker: Aufbau, Muster und Bindefrist
Angebot schreiben als Handwerker: Aufbau mit Muster, was reingehört, wie lange dein Angebot bindend ist (§ 145 BGB) und welcher Schlusstext passt.
Von Robinson Laha, Gründer von baumacht. Zuletzt geprüft am 14. August 2026.
Ein Angebot brauchst du als Handwerker in vier Teilen: Betrieb und Kunde, die Leistung nach Positionen, den Preis mit Umsatzsteuer oder Kleinunternehmer-Hinweis und eine Bindefrist. Pflichtangaben schreibt kein Gesetz vor, die Bindung schon: Nimmt dein Kunde innerhalb der Frist an, steht der Vertrag zu genau diesen Preisen (§ 145 BGB).
01
Das Wichtigste in Kürze
Ein Angebot ist mehr als eine Preisliste. Sagt dein Kunde Ja, steht der Vertrag, und zwar zu genau den Leistungen und Preisen, die du aufgeschrieben hast. Pflichtangaben wie bei der Rechnung gibt es fürs Angebot nicht, dafür entscheidet der Aufbau darüber, ob du im Streitfall belegen kannst, was du versprochen hast. Die folgenden Punkte sind der Kern, alles Weitere steht darunter im Detail.
- Angebot angenommen heißt Vertrag geschlossen, zu deinen Preisen (§ 145 BGB).
- Ohne Bindefrist bist du nur so lange gebunden, wie eine Antwort üblicherweise dauert (§ 147 Abs. 2 BGB), und das ist Auslegungssache.
- Streicht der Kunde eine Position, ist das keine Annahme, sondern ein neuer Antrag an dich (§ 150 Abs. 2 BGB).
- Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel unverbindlich und im Zweifel unbezahlt (§ 632 Abs. 3 BGB).
- Beim Privatkunden zu Hause unterschrieben: in der Regel 14 Tage Widerrufsrecht, und die Frist startet erst mit deiner Belehrung.
02
Angebot oder Kostenvoranschlag: die kurze Abgrenzung
Beide Wörter meinen im Alltag dasselbe Papier, rechtlich sind es zwei verschiedene Dinge. Das Angebot ist ein bindender Antrag: Mit dem Ja deines Kunden steht der Vertrag zu deinem Preis. Der Kostenvoranschlag, im Gesetz Kostenanschlag genannt, ist eine fachmännische Schätzung der voraussichtlichen Kosten und im Zweifel unverbindlich; zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, musst du sie unverzüglich anzeigen (§ 649 Abs. 2 BGB). Als Faustregel gilt: Umfang klar, dann Angebot mit Preis, viel Unbekanntes im Objekt, dann Kostenvoranschlag mit Größenordnung. Wie beides im Detail zusammenhängt, was bei Überschreitung passiert und wann ein Kostenvoranschlag doch bindet, steht im eigenen Ratgeber Kostenvoranschlag oder Angebot: der Unterschied im Handwerk.
- Angebot: bindender Antrag, die Annahme schließt den Vertrag.
- Kostenvoranschlag: Schätzung der voraussichtlichen Kosten, im Zweifel unverbindlich.
- Beides kann als Festpreis vereinbart werden, dann trägst du das Risiko der Mehrkosten.
03
Was in ein Angebot gehört: Pflicht, Kür und Fallstricke
Anders als bei der Rechnung, für die § 14 UStG feste Pflichtangaben vorschreibt, gibt es fürs Angebot keine gesetzliche Liste. Das ist keine Erleichterung, sondern eine Falle: Was du weglässt, steht später nicht im Vertrag, und im Streit zählt, was ihr vereinbart habt. Die Übersicht trennt deshalb, was praktisch unverzichtbar ist, was du je nach Auftrag ergänzt und was nur in bestimmten Fällen dazugehört.
| Angabe | Einstufung | Warum sie ins Angebot gehört |
|---|---|---|
| Betrieb und Kunde mit vollständiger Anschrift | Unverzichtbar | Ohne eindeutige Parteien ist unklar, wer wem was schuldet |
| Angebotsnummer und Datum | Unverzichtbar | Macht Nachträge, Rückfragen und die spätere Rechnung eindeutig zuordenbar |
| Leistung nach Positionen mit Menge und Einheit | Unverzichtbar | Bestimmt den Vertragsinhalt und begrenzt, was du schuldest |
| Einzelpreise und Gesamtsumme | Unverzichtbar | Der Kunde muss vergleichen können, du musst nachrechnen können |
| Umsatzsteuer ausgewiesen oder Hinweis nach § 19 UStG | Unverzichtbar | Sonst streitet ihr später darüber, ob der Preis brutto oder netto gemeint war |
| Bindefrist, also bis wann das Angebot gilt | Unverzichtbar | Ohne Frist gilt eine angemessene Zeit, und die legt im Zweifel ein Gericht aus |
| Zahlungsbedingungen samt Abschlägen | Wichtig | Regelt, wann du Geld siehst, statt am Ende alles auf einmal vorzufinanzieren |
| Voraussichtlicher Ausführungszeitraum | Wichtig | Nennt einen Rahmen, ohne dass du dich auf ein festes Datum festlegst |
| Was nicht enthalten ist, etwa Gerüst, Entsorgung, Malerarbeiten | Wichtig | Die Abgrenzung verhindert die Erwartung, das sei mit drin |
| Widerrufsbelehrung bei Privatkunden außerhalb deiner Geschäftsräume | Fallabhängig | Fehlt sie, beginnt die Widerrufsfrist gar nicht erst zu laufen |
| Hinweis zu Materialpreisen | Fallabhängig | Sinnvoll bei langer Bindefrist und schwankenden Einkaufspreisen |
| Geltung der VOB/B | Fallabhängig | Nur wenn ihr sie ausdrücklich vereinbart, sonst gilt das Werkvertragsrecht des BGB |
Gibt es eine DIN-Norm für Angebote?
Keine Norm schreibt vor, was inhaltlich in einem Angebot stehen muss. Die DIN 5008 regelt nur Schreib- und Gestaltungsregeln für Geschäftskorrespondenz, also Dinge wie Anschriftfeld, Betreffzeile, Datums- und Nummernschreibweise. Sie ist eine Empfehlung und kein Gesetz, kann aber verbindlich werden, wenn ihr sie vertraglich vereinbart oder ein Auftraggeber sie vorgibt. Wer sich an ihr orientiert, gewinnt vor allem Ordnung: Anschrift, Betreff und Nummern stehen dort, wo ein Kunde sie sucht. Wer öffentlich ausgeschriebene Aufträge anbietet, richtet sich ohnehin nach den Vorgaben der Ausschreibung und nicht nach einer allgemeinen Norm.
- DIN 5008 betrifft die Form, nicht den Inhalt deines Angebots
- Empfehlung, keine Pflicht, außer ihr vereinbart sie ausdrücklich
- Bei öffentlichen Ausschreibungen zählt das geforderte Formblatt, nicht die Norm
05
In sechs Schritten zum fertigen Angebot
Die Reihenfolge ist wichtiger, als sie aussieht. Wer den Preis vor der Leistungsbeschreibung festlegt, kalkuliert ins Blaue, und wer die Bindefrist zum Schluss anklebt, vergisst sie irgendwann. Diese sechs Schritte in dieser Reihenfolge halten das Angebot sauber:
- Umfang vor Ort aufnehmen: Miss die Mengen, fotografiere den Bestand und notiere ausdrücklich, was du nicht sehen kannst, etwa den Zustand hinter der Wand oder unter dem Estrich. Genau diese Unbekannten entscheiden später, ob du einen Festpreis abgibst oder eine Größenordnung schätzt.
- Leistung in Positionen zerlegen: Schreib jede Leistung als eigene Position mit Menge, Einheit und einer Beschreibung, die auch ein Laie versteht. Was nicht in einer Position steht, schuldest du nicht, und was unklar formuliert ist, versteht der Kunde im Zweifel zu seinen Gunsten.
- Preis kalkulieren und Preismodell wählen: Rechne mit deinem echten Stundensatz und deinen tatsächlichen Materialkosten, nicht mit dem Preis, von dem du hoffst, dass der Kunde Ja sagt. Danach entscheidest du, ob Einheitspreise, ein Pauschalpreis oder die Abrechnung nach Aufwand zu diesem Auftrag passt.
- Rahmen festlegen: Trag Bindefrist, Zahlungsbedingungen samt Abschlägen und den voraussichtlichen Ausführungszeitraum ein. Schreib dazu, was ausdrücklich nicht enthalten ist, etwa Gerüst, Entsorgung oder Nacharbeiten anderer Gewerke.
- Widerrufsrecht prüfen: Unterschreibt ein Privatkunde bei sich zu Hause, hängt am Vertrag in der Regel ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Leg die Belehrung in Textform bei, denn ohne sie beginnt die Frist gar nicht erst zu laufen.
- Versenden und nachfassen: Schick das Angebot am selben oder am nächsten Tag raus, solange der Termin beim Kunden noch frisch ist. Melde dich vor Ablauf der Bindefrist einmal aktiv, statt auf eine Antwort zu warten.
06
Ist ein Angebot vom Handwerker verbindlich?
Ja, das ist der Normalfall. Ein Angebot verbindlich abzugeben ist im Handwerk der Standardfall, unverbindlich ist die Ausnahme. Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an diesen Antrag gebunden, es sei denn, er hat die Gebundenheit ausgeschlossen (§ 145 BGB). Für dich heißt das: Nimmt dein Kunde an, gilt dein Preis, auch wenn dein Einkauf inzwischen teurer geworden ist. Diese Bindung ist kein Ärgernis, sie ist der Grund, warum ein Angebot überhaupt etwas wert ist. Steuern kannst du sie über zwei Stellschrauben, und nur über diese zwei: die Bindefrist und die ausdrückliche Kennzeichnung als freibleibend.
- Angebot mit Bindefrist: bindend, bis die Frist abläuft, die Annahme muss innerhalb der Frist erfolgen (§ 148 BGB).
- Angebot ohne Bindefrist: bindend für eine angemessene Zeit, deren Länge Auslegungssache ist (§ 147 Abs. 2 BGB).
- Angebot als freibleibend gekennzeichnet: keine Bindung, der Vertrag kommt erst mit deiner Auftragsbestätigung zustande.
- Abgelehntes oder abgelaufenes Angebot: erloschen, du bist wieder frei (§ 146 BGB).
Wie lange ist ein Angebot ohne Bindefrist gültig?
Setzt du eine Frist, gilt genau sie: Die Annahme kann nur innerhalb dieser Frist erfolgen (§ 148 BGB). Fehlt die Frist, kann dein Kunde nur bis zu dem Zeitpunkt annehmen, an dem du den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durftest (§ 147 Abs. 2 BGB). Das ist bewusst unbestimmt formuliert und hängt davon ab, wie aufwendig die Entscheidung ist, ob der Kunde mehrere Angebote vergleicht und wie ihr sonst miteinander kommuniziert. Genau darüber wird gestritten, wenn nach zwei Monaten plötzlich eine Zusage kommt. Im Handwerk sind zwei bis vier Wochen eine übliche Bindefrist, bei stark schwankenden Materialpreisen darfst du auch kürzer gehen.
- Mit Frist: eindeutig, die Annahme muss innerhalb der Frist bei dir sein
- Ohne Frist: angemessene Zeit, und die legt im Streitfall ein Gericht aus
- Verspätete Annahme gilt als neuer Antrag, den du annehmen kannst, aber nicht musst (§ 150 Abs. 1 BGB)
- Formuliere die Frist als Datum, nicht als Zeitraum: bis zum 30. September statt vier Wochen ab heute
Der Kunde streicht eine Position: gilt das als Annahme?
Nein. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Streicht dein Kunde also Position 4 und schickt das Angebot unterschrieben zurück, bist du nicht gebunden: Jetzt liegt sein Antrag auf deinem Tisch, und der Vertrag kommt erst zustande, wenn du zusagst. Das ist deine Gelegenheit, die Kalkulation nachzurechnen, denn Positionen tragen sich gegenseitig, und ausgerechnet die gestrichene kann die mit der Marge sein. Schreib in so einem Fall ein neues Angebot mit neuer Nummer, statt handschriftliche Änderungen stillschweigend gelten zu lassen.
- Handschriftlich geänderte Angebote nie kommentarlos ausführen
- Neue Angebotsnummer vergeben, damit klar ist, welche Fassung gilt
- Marge nachrechnen: Der gestrichene Posten kann die Mischkalkulation kippen
Unverbindliches Angebot: so formulierst du es
Die Bindung entfällt nur, wenn du sie ausdrücklich ausschließt (§ 145 BGB). Der Zusatz gehört sichtbar in den Angebotstext und nicht ins Kleingedruckte. Bedenke die Kehrseite: Ein freibleibendes Angebot bindet auch deinen Kunden nicht, er kann jederzeit abspringen, und der Vertrag entsteht erst mit deiner Auftragsbestätigung. Im Handwerk bleibt deshalb das verbindliche Angebot mit kurzer Bindefrist der Normalfall. Freibleibend lohnt sich vor allem bei schwankenden Materialpreisen, unsicherer Kapazität oder wenn du für einen Auftrag erst noch Nachunternehmer binden musst.
- Freibleibend: Dieses Angebot ist freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
- Kurze Bindung statt Freizeichnung: Dieses Angebot ist bis zum [Datum] verbindlich. Nach Ablauf erstellen wir Ihnen gern ein neues Angebot zu den dann gültigen Preisen.
- Unverbindliche Schätzung: Die genannten Beträge sind eine unverbindliche Kostenschätzung auf Grundlage der Besichtigung vom [Datum] und stellen keine Festpreiszusage dar.
- Vorsicht bei Preisgleitklauseln in vorformulierten Bedingungen: Gegenüber Verbrauchern ist eine Erhöhung des Entgelts für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, in AGB unwirksam (§ 309 Nr. 1 BGB). Die kurze Bindefrist ist der sichere Weg.
10
Festpreis, Pauschalpreis oder Abrechnung nach Aufwand?
Das Preismodell entscheidet, wer das Risiko trägt, wenn die Baustelle anders läuft als gedacht. Festpreis und Pauschalpreis werden im Alltag synonym benutzt, im Kern geht es aber um zwei getrennte Fragen: Steht der Preis je Einheit fest, und steht die Menge fest? Danach ordnet sich alles Weitere.
- Pauschal heißt nicht beliebig: Die Pauschale gilt nur für den Umfang, den du beschrieben hast. Was der Kunde zusätzlich bestellt, ist ein Nachtrag und wird gesondert angeboten.
- Beim Festpreis ist die Leistungsbeschreibung die Grenze deiner Leistungspflicht. Je schwammiger sie ist, desto mehr schuldest du.
- Bei Abrechnung nach Aufwand nennst du Stundensatz, Materialaufschlag und eine ehrliche Größenordnung, sonst wirkt das Angebot wie ein Blankoscheck und wird nicht beauftragt.
- Mischform ist erlaubt: Festpreis für den klar beschreibbaren Teil, geschätzte Positionen für den Rest, sauber getrennt ausgewiesen.
| Modell | So rechnest du ab | Risiko bei Mehraufwand | Passt, wenn |
|---|---|---|---|
| Einheitspreise, Festpreis je Position | Preis je Einheit mal tatsächlich ausgeführte Menge | Der Kunde zahlt die Mehrmenge, du trägst nur dein Kalkulationsrisiko je Einheit | Der Leistungsumfang klar ist, die genaue Menge aber erst beim Aufmaß feststeht |
| Pauschalpreis für den beschriebenen Umfang | Eine Summe für die komplette beschriebene Leistung | Du trägst den Mehraufwand, solange der Umfang unverändert bleibt | Der Umfang genau beschreibbar ist und der Kunde Planungssicherheit will |
| Abrechnung nach Aufwand, also Regie oder Stundenlohn | Geleistete Stunden mal Stundensatz plus Material und Nebenkosten | Der Kunde trägt den Mehraufwand, du musst dafür jede Stunde belegen können | Der Umfang vorher nicht seriös zu beziffern ist, etwa bei Störungssuche oder im Altbau |
11
Musterangebot: der Aufbau Zeile für Zeile
Ein Musterangebot ist kein Formular, sondern eine Reihenfolge. Wer sie einhält, baut ein tragfähiges Angebot mit jedem Schreibprogramm. Von oben nach unten sieht ein Angebot im Handwerk so aus:
- Briefkopf: Betriebsname, Anschrift, Telefon, E-Mail, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Anschriftfeld des Kunden, darunter Ort und Datum
- Angebotsnummer, Kundennummer und, falls vorhanden, Bauvorhaben oder Baustellenadresse
- Betreffzeile: Angebot über [Leistung], Bauvorhaben [Adresse]
- Anrede und ein bis drei Sätze Begleittext mit Bezug auf den Termin
- Positionstabelle: Positionsnummer, Beschreibung, Menge, Einheit, Einzelpreis, Gesamtpreis
- Zwischensumme, Umsatzsteuersatz und Betrag, Endsumme, oder stattdessen der Hinweis nach § 19 UStG
- Abgrenzung: was ausdrücklich nicht im Preis enthalten ist
- Bindefrist, Zahlungsbedingungen, voraussichtlicher Ausführungszeitraum
- Schlusstext, Grußformel, Name
- Anlagen: Widerrufsbelehrung bei Privatkunden außerhalb deiner Geschäftsräume, dazu Skizzen oder Datenblätter, falls sie zur Leistung gehören
12
Angebotstexte: Begleitschreiben und Schlusstext zum Übernehmen
Der Fließtext um die Positionen herum wird unterschätzt, dabei beantwortet er genau die Fragen, die einen Kunden vom Zusagen abhalten. Er hat drei Aufgaben: Bezug zum Termin herstellen, Fristen und Grenzen klarstellen, den nächsten Schritt benennen. Die folgenden Bausteine kannst du übernehmen und auf deinen Betrieb anpassen. Zwei Dinge gehören nicht hinein: erfundene Knappheit als Druckmittel und Formulierungen, die deine eigene Bindung im Unklaren lassen. Wenn du dich nicht binden willst, schreib es hin, statt es zu umschreiben.
- Begleittext oben: Vielen Dank für Ihre Anfrage und das Gespräch vor Ort am [Datum]. Auf Grundlage der Aufnahme unterbreiten wir Ihnen folgendes Angebot für [Leistung] an Ihrem Objekt [Adresse].
- Bindefrist: Dieses Angebot ist bis zum [Datum] gültig. Bei Beauftragung innerhalb dieser Frist gelten die genannten Preise.
- Abgrenzung: Nicht enthalten sind Gerüststellung, Entsorgung von Altmaterial sowie Maler- und Putzarbeiten. Diese Leistungen bieten wir Ihnen auf Wunsch gesondert an.
- Zahlung: Zahlbar in zwei Abschlägen nach Baufortschritt, der Restbetrag nach Abnahme, jeweils innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug.
- Ausführung: Die Ausführung erfolgt nach Absprache, voraussichtlich in Kalenderwoche [KW]. Den genauen Termin stimmen wir nach Auftragserteilung mit Ihnen ab.
- Schlusstext: Wir würden die Arbeiten gern für Sie ausführen. Für Rückfragen erreichen Sie uns unter [Telefon]. Zur Beauftragung genügt eine kurze Rückmeldung per E-Mail oder das unterschriebene Angebot im Anhang.
- Schlusstext bei Kostenvoranschlag: Die genannten Beträge beruhen auf dem heute sichtbaren Zustand. Sollte sich bei der Ausführung ein wesentlicher Mehraufwand abzeichnen, melden wir uns unverzüglich bei Ihnen, bevor wir weiterarbeiten.
13
Widerrufsrecht: der Punkt, den Angebote am häufigsten vergessen
Unterschreibt ein Privatkunde den Auftrag bei sich zu Hause, ist das ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (§ 312b BGB). Dem Verbraucher steht dann ein Widerrufsrecht zu (§ 312g Abs. 1 BGB), die Frist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB). Entscheidend ist der Satz, den viele Betriebe nicht kennen: Die Frist beginnt nicht, bevor du den Kunden ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht unterrichtet hast (§ 356 Abs. 3 BGB). Ohne Belehrung läuft also gar keine Frist, und der Kunde kann auch lange nach dem Einbau noch widerrufen. Die Informationspflicht selbst steht in § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246a EGBGB, dort ist auch ein Muster-Widerrufsformular vorgesehen.
- Willst du vor Ablauf der 14 Tage anfangen, brauchst du das ausdrückliche Verlangen des Kunden, bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen auf einem dauerhaften Datenträger. Fehlt es oder hast du nicht ordnungsgemäß informiert, bekommst du für die schon erbrachte Leistung keinen Wertersatz (§ 357a Abs. 2 BGB).
- Ausnahmen gibt es, etwa wenn der Kunde dich ausdrücklich zu dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten gerufen hat, oder bei Sachen, die nach seiner individuellen Vorgabe angefertigt werden (§ 312g Abs. 2 BGB). Die Ausnahme deckt aber nur die verlangte Arbeit, nicht die Zusatzleistungen, die du gleich mit anbietest.
- Gegenüber gewerblichen Kunden greift das Widerrufsrecht nicht, es gilt für Verbraucher.
- Der einfachste Weg: Belehrung als feste Anlage zu jedem Angebot an Privatkunden, das nicht in deinen eigenen Geschäftsräumen unterschrieben wird. Ob im Einzelfall eine Ausnahme greift, klärst du im Zweifel rechtlich, belehren kostet dich ein Blatt Papier.
14
Darf die Angebotserstellung Geld kosten?
Ein Angebot ist Vertragsanbahnung und wird im Regelfall nicht gesondert bezahlt. Beim Kostenvoranschlag steht es sogar ausdrücklich im Gesetz: Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB). Im Zweifel heißt aber auch, dass ihr etwas anderes vereinbaren dürft. Wenn die Aufnahme vor Ort einen halben Tag kostet, Messungen, eine Bestandsaufnahme oder eine kleine Planung nötig sind, darfst du das berechnen. Du musst es nur vorher sagen und vereinbaren, am besten schriftlich und mit Betrag.
- Vorher ansprechen, nicht hinterher in Rechnung stellen. Nachträglich lässt sich eine Vergütung kaum durchsetzen.
- Praxisübliche Abrede: Der Betrag wird bei Auftragserteilung voll angerechnet. Damit kostet die Aufnahme den Kunden nichts, wenn er beauftragt.
- Was du ansetzt, rechnest du wie jede andere Arbeit: Anfahrt plus Aufnahmezeit mal deinem kalkulierten Stundensatz.
- Wer die Angebotserstellung nicht berechnet, kalkuliert sie trotzdem: Sie steckt als Gemeinkosten in deinem Stundensatz, sonst arbeitest du sie umsonst.
- Zeichnet sich später ab, dass die Arbeit den Kostenanschlag wesentlich übersteigt, musst du das unverzüglich anzeigen (§ 649 Abs. 2 BGB).
15
Angebot schreiben als Freiberufler oder Selbstständiger
Der Aufbau ist derselbe, die Risiken liegen woanders. Ein Werkvertrag verpflichtet dich zur Herstellung des versprochenen Werkes, also zu einem Ergebnis (§ 631 BGB). Beim Dienstvertrag schuldest du die versprochenen Dienste, also die Tätigkeit selbst (§ 611 BGB). Was du im Angebot beschreibst, entscheidet mit darüber, welcher Vertragstyp gilt, und damit darüber, ob du für einen Erfolg geradestehst oder für sauberes Arbeiten. Schreib deshalb ausdrücklich hin, was am Ende vorliegt, in welchem Umfang und was nicht dazugehört. Teuer wird bei Dienstleistungen vor allem das, was stillschweigend als inbegriffen galt.
- Ergebnis oder Aufwand: Nenne ausdrücklich, ob du ein fertiges Ergebnis lieferst oder Arbeitszeit zur Verfügung stellst.
- Umfang begrenzen: Zahl der Korrekturschleifen, Zahl der Termine, Umfang der Abstimmung. Ohne Grenze wird jede Nachbesserung erwartet.
- Mitwirkung des Kunden benennen: Zugang, Unterlagen, Freigaben und Termine. Verzögerungen daraus sind sonst dein Problem.
- Kleinunternehmer: Ohne Umsatzsteuerausweis gehört der Hinweis nach § 19 UStG schon ins Angebot, sonst hält der Kunde den Preis für einen Nettopreis.
- Bindung gilt genauso: Auch dein Angebot ist ein Antrag nach § 145 BGB, du bist daran gebunden, bis die Bindefrist abgelaufen ist.
16
Wie schreibst du Angebote mit baumacht?
Das Büro soll dich nicht aufhalten. Mit baumacht erstellst du Angebote mit Positionen, Mengen und Preisen samt Umsatzsteuer oder Kleinunternehmer-Hinweis, hinterlegst die Bindefrist direkt am Angebot und verknüpfst es mit dem passenden Auftrag. Noch schneller geht es per Sprachnotiz: Du sprichst den Umfang direkt von der Baustelle ein, die KI transkribiert, gleicht die Leistungen mit deinem Katalog ab und legt dir einen Angebotsentwurf vor, den du prüfst und freigibst. Liegt ein Angebot zu lange offen, meldet sich baumacht von selbst und legt dir den Nachfass-Text als Entwurf hin. Sagt der Kunde zu, machst du aus dem Angebot die Rechnung, ohne alles neu zu tippen. Ob du dich verbindlich bindest oder eine Schätzung abgibst, entscheidest weiterhin du und schreibst es in den Text.
- Angebote mit Positionen, Mengen und Preisen, Umsatzsteuer oder Kleinunternehmer-Hinweis
- Bindefrist am Angebot hinterlegt, statt sie im Fließtext zu vergessen
- Angebotsentwurf per Sprachnotiz von der Baustelle, mit Prüfschritt vor der Freigabe
- Angebots-Nachfasser: zu lange offene Angebote meldet baumacht selbst und legt den Nachfass-Text als Entwurf vor
- Aus dem angenommenen Angebot wird die Rechnung, ohne Abtippen
DIREKT MIT BAUMACHT UMSETZEN
HÄUFIGE FRAGEN
Häufige Fragen
F.01Ist ein Angebot vom Handwerker verbindlich?
Grundsätzlich ja: Ein Angebot ist nach § 145 BGB ein bindender Antrag. Nimmt dein Kunde es innerhalb der Bindefrist an, kommt der Vertrag zu den genannten Preisen und Leistungen zustande. Nicht bindend ist es nur, wenn du die Gebundenheit ausdrücklich ausschließt, etwa mit dem Zusatz freibleibend. Ein Kostenvoranschlag ist dagegen eine Schätzung und im Zweifel unverbindlich.
F.02Wie lange ist das Angebot gültig?
So lange, wie du es in der Bindefrist offen lässt. Hast du eine Frist bestimmt, kann die Annahme nur innerhalb dieser Frist erfolgen (§ 148 BGB). Ohne Frist kann dein Kunde nur bis zu dem Zeitpunkt annehmen, an dem du eine Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durftest (§ 147 Abs. 2 BGB), und darüber wird gestritten. Danach ist das Angebot erloschen (§ 146 BGB).
F.03Wie lange ist ein Angebot im Handwerk gültig?
Üblich sind im Handwerk zwei bis vier Wochen, verbindlich ist aber allein das Datum, das du selbst ins Angebot schreibst. Bei stark schwankenden Materialpreisen ist eine kürzere Bindefrist sinnvoll. Kommt die Zusage nach Ablauf, gilt sie als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB): Du darfst zu aktuellen Preisen neu anbieten und bist an die alten Zahlen nicht gebunden.
F.04Ist ein Kostenvoranschlag bindend?
Im Zweifel nicht. Ein Kostenvoranschlag ist eine fachmännische Schätzung der voraussichtlichen Kosten und keine Preiszusage. Bindend wird er, wenn ihr den genannten Betrag ausdrücklich als Festpreis vereinbart oder du die Gewähr für die Richtigkeit übernimmst. Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, musst du sie unverzüglich anzeigen (§ 649 Abs. 2 BGB). Ausführlich steht das im Ratgeber Kostenvoranschlag oder Angebot.
F.05Was ist der Unterschied zwischen Angebot und Kostenvoranschlag?
Ein Angebot ist ein verbindlicher Antrag, mit der Annahme steht der Vertrag zu deinem Preis. Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten und im Zweifel unverbindlich. Ausführlich mit Bindung, Überschreitung, Anzeigepflicht und Kündigungsrecht steht das im Ratgeber Kostenvoranschlag oder Angebot.
F.06Muss ein Angebot bestimmte Pflichtangaben enthalten?
Nein, für das Angebot schreibt kein Gesetz feste Pflichtangaben vor, anders als für die Rechnung nach § 14 UStG. Praktisch unverzichtbar sind trotzdem: Betrieb und Kunde, Angebotsnummer und Datum, die Leistung nach Positionen, Preise mit Umsatzsteuer oder Hinweis nach § 19 UStG sowie eine Bindefrist. Bei Privatkunden außerhalb deiner Geschäftsräume kommt die Widerrufsbelehrung dazu.
F.07Wie formuliere ich ein unverbindliches Angebot?
Du musst die Bindung ausdrücklich ausschließen, sonst gilt sie (§ 145 BGB). Üblich ist ein Satz wie: Dieses Angebot ist freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Der Zusatz gehört sichtbar in den Angebotstext, nicht ins Kleingedruckte. Beachte die Kehrseite: Ein freibleibendes Angebot bindet auch deinen Kunden nicht.
F.08Was schreibt man in den Schlusstext eines Angebots?
Drei Dinge: was jetzt passiert, bis wann das Angebot gilt und wie der Kunde beauftragt. Zum Beispiel: Wir würden die Arbeiten gern für Sie ausführen. Für Rückfragen erreichen Sie uns unter [Telefon]. Zur Beauftragung genügt eine kurze Rückmeldung per E-Mail oder das unterschriebene Angebot im Anhang. Druck durch erfundene Knappheit gehört nicht dazu.
F.09Brauche ich eine Angebotsvorlage, um ein Angebot zu schreiben?
Nein, eine Vorlage ist nur eine feste Reihenfolge. Briefkopf, Kundenanschrift, Angebotsnummer und Datum, Betreff, Begleittext, Positionstabelle mit Menge und Einheit, Summen mit Umsatzsteuer, Abgrenzung, Bindefrist und Zahlungsbedingungen, Schlusstext. Wer diese Reihenfolge einhält, kann ein tragfähiges Angebot mit jedem Schreibprogramm bauen.
F.10Was ist der Unterschied zwischen Festpreis und Pauschalpreis?
Ein Festpreis je Position legt den Preis pro Einheit fest, abgerechnet wird nach tatsächlich ausgeführter Menge. Ein Pauschalpreis nennt eine Summe für den gesamten beschriebenen Umfang, unabhängig von der Menge. Beim Festpreis trägt der Kunde die Mehrmenge, bei der Pauschale trägst du sie, solange der Umfang unverändert bleibt.
F.11Was kostet die Erstellung eines Angebots?
Für den Kunden im Regelfall nichts, ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB). Berechnen darfst du den Aufwand nur nach vorheriger, ausdrücklicher Vereinbarung, am besten schriftlich mit Betrag und der Abrede, ihn bei Auftragserteilung anzurechnen. Für dich kostet die Angebotserstellung immer Zeit: Sie steckt als Gemeinkosten in deinem Stundensatz.
F.12Kann ein Kunde einen Handwerkerauftrag widerrufen?
Ja, wenn er Verbraucher ist und der Vertrag außerhalb deiner Geschäftsräume geschlossen wurde, etwa bei ihm zu Hause (§ 312b, § 312g Abs. 1 BGB). Die Frist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB) und beginnt erst, wenn du ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hast (§ 356 Abs. 3 BGB). Für dringende, ausdrücklich verlangte Reparaturarbeiten gibt es eine Ausnahme (§ 312g Abs. 2 BGB).
F.13Wie schreibe ich als Freiberufler oder Selbstständiger ein Angebot?
Wie im Handwerk, nur mit einem zusätzlichen Schwerpunkt: Beschreib genau, was am Ende vorliegt und in welchem Umfang. Ein Werkvertrag schuldet ein Ergebnis (§ 631 BGB), ein Dienstvertrag nur die Tätigkeit (§ 611 BGB). Begrenze Korrekturschleifen und Termine, benenne die Mitwirkung des Kunden und setze ohne Umsatzsteuerausweis den Hinweis nach § 19 UStG schon ins Angebot.
Quellen
- § 145 BGB (Bindung an den Antrag)
- § 146 BGB (Erlöschen des Antrags)
- § 147 BGB (Annahmefrist)
- § 148 BGB (Bestimmung einer Annahmefrist)
- § 150 BGB (Verspätete und abändernde Annahme)
- § 309 BGB (Klauselverbote, Nr. 1 kurzfristige Preiserhöhungen)
- § 312b BGB (Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge)
- § 312d BGB (Informationspflichten)
- § 312g BGB (Widerrufsrecht und Ausnahmen)
- § 355 BGB (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, 14 Tage)
- § 356 BGB (Fristbeginn erst nach Widerrufsbelehrung)
- § 357a BGB (Wertersatz nach Widerruf)
- Artikel 246a § 1 EGBGB (Unterrichtung über das Widerrufsrecht)
- § 611 BGB (Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag)
- § 631 BGB (Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag)
- § 632 BGB (Vergütung, Abs. 3 zum Kostenanschlag)
- § 649 BGB (Kostenanschlag: Anzeigepflicht und Kündigungsrecht)
- § 14 UStG (Ausstellung von Rechnungen)
- § 19 UStG (Besteuerung der Kleinunternehmer)
Dieser Ratgeber gibt den Stand vom 14. August 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für deinen konkreten Fall ist im Zweifel rechtlicher Rat maßgeblich.
Jetzt mit baumacht starten
Trag dich ein, wir richten deinen Zugang ein und melden uns persönlich.
